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Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
[Nr.99019003016000 ]

Leistungsbeschreibung

Sie können für Ihren im Ausland erworbenen Berufsabschluss eine Anerkennung und Bewertung durch die zuständige Behörde des Landes beantragen, in dem sie wohnen, wenn Sie bisher bei keiner anderen Behörde in Deutschland einen solchen Antrag gestellt haben. Der Anerkennung und Bewertung von ausländischen Berufsabschlüssen liegen verschiedene Rechtsgrundlagen zugrunde. Beispiele sind:

  • Die Anerkennung beziehungsweise Gleichstellung von Berufsabschlüssen von Antragstellern, die Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz sind, erfolgt auf der Grundlage des Bundesvertriebenengesetzes.
     
  • Die Anerkennung und Bewertung der Berufsabschlüsse von EU-Staatsangehörigen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworben wurden, erfolgt auf der Grundlage der EU-Anerkennungsrichtlinien.
     
  • Die Anerkennung von Berufsabschlüssen als deutscher Assistentenberuf oder als deutscher Fachschulabschluss ist in einigen Ländern in den entsprechenden Schulordnungen geregelt.

An wen muss ich mich wenden?

An die für die Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

  • die Handwerkskammer (HWK) für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind in §§ 72 - 75 Bundesbildungsgesetz (BBiG) geregelt.

Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Alle eingereichten Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Die Beglaubigung der Kopien kann durch jede offizielle (siegelführende) Dienststelle (zum Beispiel Meldestellen, Krankenkassen, Agentur für Arbeit, Schulen) erfolgen. Reichen Sie keine Originalunterlagen ein.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses können Gebühren anfallen. Auskunft hierüber erteilt die zuständige Kammer.

Die Anerkennung der Berufsabschlüsse von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz (zum Beispiel Spätaussiedler) sind kostenfrei, soweit die Beantragung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in Deutschland erfolgt.

Rechtsgrundlage

  • §§ 2, 45, 50 Berufsbildungsgesetz (BBiG),
  • § 10 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG).

Was sollte ich noch wissen?

Lassen Sie sich einen „europass Mobilität“ ausstellen. In dem Pass werden alle im Ausland erworbenen Qualifikationen dokumentiert.

Weitere Informationen zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse / Berufsabschlüsse / Berufsqualifiaktionen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und der IHK.