Auszug - 26. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet: Fußballgolf Weißenhäuser-Strand a) Beschluss über eingegangene Anregungen und Bedenken b) abschließender Beschluss
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Herr Nagel erläutert die Planung anhand des Planentwurfes sowie die Stellungnahmen und die dazu vorliegenden Abwägungsempfehlungen. Hinsichtlich der Nutzung des WC Gebäudes, welches durch das Schloss Weißenhaus betrieben wird, wird festgestellt, dass hier noch eine Einigung mit dem Betreiber der Fußballgolfanlage sowie dem Schloss Weißenhaus erfolgen muss. Es ergeht sodann folgender
a) Beschluss über eingegangene Anregungen und Bedenken
Die auf der Anlage „Beschlussempfehlungen“ aufgeführten Beschlussvorschläge zu den eingegangenen Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange sowie einer Privatperson / Hotelbetrieb werden beschlossen.
b) Abschließender Beschluss
- Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und einer Privatperson / Hotelbetrieb hat die Gemeindevertretung mit vorgenanntem Ergebnis geprüft.
Der Bürgermeister wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme angegeben haben, von diesem Ergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Die nicht berücksichtigten Stellungnahmen sind bei der Vorlage des Planes zur Genehmigung mit einer Stellungnahme beizufügen.
- Die Gemeindevertretung beschließt die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes.
- Die Begründung wird gebilligt.
- Der Bürgermeister wird beauftragt, die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Genehmigung vorzulegen und danach die Erteilung der Genehmigung nach § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auslunft verlangt werden kann.
Bermerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen