Drucksache - 2018/0230
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Sachverhalt:
Gemäß § 39 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und gemäß § 66 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung hat der Wahlprüfungsausschuss eine Vorprüfung vorzunehmen. Da keine Einsprüche gegen die Wahl eingegangen sind, wurde lediglich geprüft, ob Vorbereitung und Durchführung ordnungsgemäß erfolgten.
Es wurde am 24.07.2018 durch den Wahlprüfungsausschuss festgestellt, dass
a) alle gewählten Vertreter/ innen wählbar waren;
b) bei der Vorbereitung der Wahl und bei der Wahlhandlung keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze aus den Listen im Einzelfall beeinflusst haben;
c) die Feststellung des Wahlergebnisses korrekt ist.
Gemäß § 39 Ziffer 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes ist die Wahl für gültig zu erklären, wenn keiner der unter § 39 Ziffer 1 bis 3 des Wahlgesetzes aufgeführten Fälle vorliegt
Anlage/n:
keine
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Nr. | Name | ||||
1 | Auszug GKWG (225 KB) |