Drucksache - 2018/0329-01
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Sachverhalt:
Gem. § 80 Abs. 2 Gemeindeordnung hat die Gemeinde eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn sich erhebliche Abweichungen von der Haushaltssatzung ergeben. Der Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung liegt dieser Vorlage als Anlage bei.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung bedarf keiner kommunalaufsichtlichen Genehmigung.
Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf vorliegende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 ist zu erlassen.
Anlage/n:
1.Nachtragshaushaltssatzung
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Anlagen: | |||||
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1 | Nachtragshaushaltssatzung (7 KB) |
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