Drucksache - 2018/0406
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Sachverhalt:
Die Gemeinde Heringsdorf erhebt bereits seit den 1980er Jahren eine Zweitwohnungssteuer auf Grundlage einer entsprechenden Satzung. Nach dieser Satzung wurden seit 2011 auch die Inhaber von Zweitwohnungen in Mobilheimen zur Steuer herangezogen.
Die Satzung der Gemeinde Heringsdorf ist vom Wortlaut identisch mit der Satzung der Gemeinde Neukirchen. Am 08.03.2018 fand eine Gerichtsverhandlung vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (OVG Schleswig) bezüglich der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für Mobilheime statt, die Entscheidung erging zugunsten der beiden Kläger gegen die Gemeinde Neukirchen.
Nach Ansicht des OVG Schleswig sei es grundsätzlich zwar zulässig, Mobilheime als Zweitwohnungen zu besteuern, da das Vorhalten eines Mobilheimes ein besonderer Aufwand der persönlichen Lebensführung sei und auch hierfür ein besteuerbarer Aufwand vom Inhaber betrieben werde. Die Zweitwohnungssteuersatzung müsse aber ausdrücklich bestimmen, dass sich die Zweitwohnungssteuer auch auf Mobilheime erstrecke. Die bisherige Satzung der Gemeinde würde dies jedoch nicht hinreichend klar regeln. Darüber hinaus müsse auch der politische Willen zu erkennen sein, dass die Gemeinde ihre Satzung dahingehend verstehe, dass diese ebenfalls die Mobilheime erfasse.
Zudem besagt das Urteil vom OVG Schleswig, dass für Mobilheime nicht der gleiche Maßstab wie für Wohnungen in festen Gebäuden angewandt werden könne, da der betriebene Aufwand regelmäßig hinter diesem zurück bleibe. Demnach wäre es erforderlich eine Definition der besteuerbaren Mobilheime und einen eigenen Steuermaßstab für die Mobilheime in die Satzung aufzunehmen.
Der vorliegende Entwurf der 1. Nachtragssatzung beinhaltet die ausdrückliche Aufnahme der Mobilheime in die Satzung, die geforderten Ausstattungsmerkmale („abgeschlossene Wohneinheit mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit“) sowie einen eigenen abweichenden Steuermaßstab für Mobilheime. Bei diesem Steuermaßstab handelt es sich um einen pauschalen Maßstab in einem vierstufigen Tarif, für jedes Mobilheim in Abhängigkeit von der Größe und dem Alter.
Desweiteren ist aufgrund der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des neuen Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein (LDSG) der § 9 entsprechend anzupassen.
Um der Entscheidung des OVG Rechnung zu tragen, ist eine Anpassung der Zweitwohnungssteuersatzung notwendig. Eine rückwirkende Satzungsänderung ist rechtlich nicht zulässig, so dass die neuen Regelungen spätestens zum 01.01.2019 in Kraft treten müssten, um eine Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für Mobilheime ab 2019 rechtmäßig durchführen zu können.
Beschlussvorschlag:
1. Die Gemeindevertretung spricht sich für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auch für Mobilheime aus.
2. Die im Entwurf vorliegende 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Heringsdorf wird erlassen.
Anlage/n:
Entwurf der 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Heringsdorf.
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Entwurf zum 1. Nachtrag zur Zweitwohnungssteuersatzung Heringsdorf (88 KB) |