Drucksache - 2019/0046
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Sachverhalt:
Nach der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld (Kommunalrichtlinie) vom 1. Oktober 2018 gibt es für Kommunen neue Fördermöglichkeiten zur Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen. Das Bundesumweltministerium hat dazu die Kommunalrichtlinie mit überarbeiteten und neuen Förderschwerpunkten veröffentlicht. Gefördert wird der Einbau hocheffizienter Beleuchtungstechnik bei der Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtungsanlagen einschließlich der Steuer- und Regelungstechnik. Gefördert wird auch die Beleuchtungstechnik für neue Lichtpunkte, um Beleuchtungsmissstände zu beheben (z. B. an Fußgängerübergängen oder an Bushaltestellen). Voraussetzung für die Förderung ist, dass Treibhausgaseinsparungen von mindestens 50 % durch die neu installierte Technik nachgewiesen werden. Hierzu ist von einem Fachplaner eine entsprechende Berechnung zu erstellen.
Zuwendungsfähig für die Förderung sind:
- Ausgaben für die Anschaffung der Anlagenkomponenten einschließlich der Steuer- und Regelungstechnik
- Ausgaben für qualifiziertes externes Fachpersonal zur Installation der Anlagenkomponenten
- Ausgaben für die nach der Installation durchzuführende Messung, wodurch die Erfüllung der Werte entsprechend der gewählten Beleuchtungsklassen durch qualifiziertes externes Fachpersonal nachgewiesen werden kann
- Ausgaben für die Demontage und fachgerechte Entsorgung der zu ersetzenden Anlagenkomponenten durch qualifiziertes externes Fachpersonal
Nicht zuwendungsfähig für die Förderung sind z.B.:
- Kabelübergangskästen
- Umrüstsätze sowie der ausschließliche Ersatz von Leuchtmitteln
- Neuerrichtung und/oder Versetzen von Straßen- oder Ampelsignalanlagenmasten und deren Verkabelung
- die Instandsetzung oder -haltung bestehender Anlagen
Um eine Umrüstung in der Gemeinde zu realisieren, ist zunächst der Ist-Bestand der Leuchtpunkte und Leuchtmittel (gesamtes Gemeindegebiet oder nur einzelne Ortsteile) incl. Zustand und Maße der Masten von einem Fachunternehmen aufzunehmen.
Für die Antragstellung gelten folgende Antragsfristen:
1. Januar bis 31. März und
1. Juli bis 30. September des Jahres
Die Förderquote beträgt je nach eingesetzter Steuer- und Reglungstechnik (zeit- oder präsenzabhängige Beleuchtung von unterschiedlichen Verkehrsflächen oder adaptive Nutzung der Beleuchtungsanlage) zwischen 20% bis max. 25% (25 % bis max. 30% bei finanzschwachen Kommunen). Die aktuelle Richtlinie hat eine Gültigkeit bis zum 31.12.2022.
Beschlussvorschlag:
Die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED in der Gemeinde soll angeschoben werden. Hierfür soll zunächst eine Aufnahme des Ist-Zustandes nach den v.g. Kriterien erfolgen. Parallel werden die noch nicht vorhandenen Beleuchtungspunkte an Bushaltestellen aufgenommen. Nach Vorlage des Ergebnisses erfolgt eine erneute Beratung.
Anlage/n:
keine