Drucksache - 2019/0097
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Sachverhalt:
Die Planunterlagen können unter www.schleswig-holstein.de/lep-fortschreibung eingesehen werden. Ein Kartenausschnitt der jeweiligen Gemeinde mit Legende ist als Anlage beigefügt. Zudem eine Übersichtskarte zu den Vorranggebieten für den Küstenschutz und für die Klimafolgenanpassung im Küstenbereich.
- Vorbemerkungen
Der Landesentwicklungsplan 2010, als Grundlage für die räumliche Entwicklung des Landes Schleswig-Holstein bis zum Jahr 2025, wird fortgeschrieben.
Die Landesregierung strebt dabei eine nachhaltige Raumordnung an. Wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte sollen dabei in Einklang gebracht werden.
Der Landesentwicklungsplan ist ein Rahmen setzender Leitplan. Die Aussagen des Landesentwicklungsplans sind dabei relativ abstrakt.
Die Herausforderung bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsplan 2018 aus kommunaler Sicht ist es dabei, die Intention des Landes zu erkennen und die Auswirkungen auf die gemeindliche Entwicklung herauszuarbeiten. Denn in der Planungspraxis werden bei künftigen (Bauleit-) Verfahren die Aussagen des Landesentwicklungsplans herangezogen, um gemeindliche Planungen zu beurteilen und ggfs. zu beeinflussen.
Die Aussagen des Landesentwicklungsplans sollen durch die Regionalpläne für die Planungsräume in Schleswig-Holstein konkretisiert werden; hierfür hat die Neuaufstellung kürzlich begonnen, Entwürfe liegen noch nicht vor.
Der Landesentwicklungsplan 2018 besteht aus vier Teilen:
Teil A – Herausforderungen, Chancen und strategische Handlungsfelder
Teil B – Grundsätze und Ziele der Raumordnung
Teil C – Hauptkarte
Teil D – Umweltbericht
In Teil A geht es vorrangig um allgemeine programmatische Aussagen und Leitbilder. Die Aussagen sind hier relativ abstrakt und unkonkret. In diesem politisch-programmatischen Teil geht es um „elf für Schleswig-Holstein zentrale Megatrends“
- Demografischer Wandel
- Wandel des sozialen und wirtschaftlichen Lebens
- Digitalisierung
- Internationalisierung
- Gebot der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen
- Klimawandel als globale Bedrohung
- Wachsenden Verkehre und neue Mobilitätsformen
- Innovation als zentraler Treiber der wirtschaftlichen Entwicklung
- Wandel zur Wissensgesellschaft
- Der Wandel der Arbeitswelt, sowie
- Allgemeiner Wertewandel unserer Gesellschaft
Im Rahmen dieser Stellungnahme wird auf Teil A nicht weiter eingegangen.
In Teil B sind die entscheidenden „Ziele und Grundsätze“ der Raumordnung formuliert.
Nach § 1 (4) Baugesetzbuch haben die Gemeinde die Pflicht, ihre Planung den Zielen der Raumordnung anzupassen. Daher haben die im Landesentwicklungsplan, Teil B, formulierten Ziele unmittelbare Auswirkungen auf die Planungshoheit der Gemeinde.
Im Text wird zwischen Zielen und Grundsätzen unterschieden. Dabei unterliegen die Ziele nicht der kommunalen Abwägung. Über die formulierten Grundsätze der Raumordnung können Gemeinden jedoch im Rahmen ihrer Planungshoheit abwägend entscheiden.
Der Teil C stellt die zeichnerische Umsetzung der textlich formulierten Ziele und Grundsätze der Raumordnung dar.
In Teil D werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans dargestellt.
- Ziele und Grundsätze des Entwurfs des Landesentwicklungsplans für die Gemeinde Neukirchen
Mit der Bekanntmachung des Entwurfs des Landesentwicklungsplans im Amtsblatt Schleswig-Holstein wurde der zulässige wohnbauliche Entwicklungsrahmen der Städte und Gemeinden, die keine zentralen Orts sind, angepasst. Nach dem neuen wohnbaulichen Entwicklungsrahmen können Gemeinden in den ländlichen Räumen jetzt bezogen auf den Wohnungsbestand am 31.12.2017 und auf den Zeitraum bis 2030 zehn Prozent neue Wohnungen bauen. (Ziffer 3.6.1 im Text, Seite 77ff).
In der Gemeinde Neukirchen bestanden zum Stichtag 31.12.2017 694 Wohnungen (Quelle: Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein, http://region.statistik-nord.de/compare/show_from_id/1/1548346528). Es könnten also in der Gemeinde Neukirchen bis zu 69 zusätzliche Wohneinheiten geschaffen werden.
Eine geringfügige Überschreitung dieses Entwicklungsrahmens sowie eine Überschreitung im Rahmen von interkommunalen Vereinbarungen werden unten bestimmten Voraussetzungen zusätzlich in Aussicht gestellt.
Diese Anpassung der Ziele der Raumordnung an die tatsächliche Situation ist sehr zu begrüßen.
Wenn auch nur mit allgemeinen Aussagen belegt, ist es dennoch zu begrüßen, dass der Entwurf des Landesentwicklungsplans einen raumordnungspolitischen Rahmen für die Entwicklung der Daseinsvorsorge vorgibt und dabei helfen soll, gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes zu schaffen.
Ländlicher Raum, Text Ziffer 2,3, Seite 48 ff
Für den Ländlichen Raum werden zwei Ziele und acht Grundsätze formuliert. In den Zielen erfolgt eine Definition des Raums. Die Versorgungsschwerpunkte für den Ländlichen Raum sind die Zentralen Orte, hier: Oldenburg in Holstein als „Unterzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums“, sowie Heiligenhafen als Unterzentrum.
Den weiteren formulierten Grundsätzen der Raumordnung zur Entwicklung der Ländlichen Räume kann nicht widersprochen werden, z. B.
- Stärkung der Eigenständigkeit, Gleichwertigkeit. Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung verbessern.
- Übergreifende Zusammenarbeit der Kommunen
- Daseinsvorsorge sichern
- Dörfliche Multifunktionshäuser stärken
- Digitale Kommunikationsinfrastruktur verbessern
- ÖPNV verbessern. Neue Mobilitätsangebote verbessern.
- Leistungsfähige Landwirtschaft erhalten und verbessern
- Ökologische Potenziale sichern. Landschaftliche Qualitäten als weiche Standortfaktoren stärken.
Landesentwicklungsachse, Text Ziffer 2.5, Seite 54-55
Entlang der BAB A1 / B 207 ist eine Landesentwicklungsachse festgelegt und in der Karte symbolisch dargestellt.
„Die Landesentwicklungsachsen sollen zur Verbesserung der räumlichen Standortbedingungen sowie zur Stärkung der Verflechtungsstrukturen im Land beitragen.“
Auswirkungen auf die Entwicklung der Gemeinde Neukirchen über die aktuell anstehende Schienenhinterlandanbindung hinaus sind derzeit nicht erkennbar.
Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung, Text Ziffer 4.7.1, Seite 177ff
Schwerpunkträume sind für den gesamten Bereich zwischen B 501 und der Ostsee ausgewiesen. Dieses gilt für den gesamten Küstenraum zwischen Travemünde und Heiligenhafen.
Die Schwerpunkträume für Tourismus und Erholung sind in die Regionalpläne zu übernehmen und inhaltlich wie räumlich zu konkretisieren (Ziel der Raumordnung). Es sind wieder Regionale Grünzüge auszuweisen.
Hier bleiben die konkreten Festsetzungen des Regionalplans abzuwarten.
In den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung soll dem Tourismus und der Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden. Dies soll bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Vorhaben berücksichtigt werden.
Maßnahmen zur Struktur- und Qualitätsverbesserung sowie zur Saisonverlängerung sollen hier Vorrang vor einer reinen Kapazitätserweiterung des Angebots beziehungsweise dem Bau neuer Anlagen haben. Zusätzliche Kapazitäten sind möglich, wenn sie eine Struktur- und/oder Qualitätsverbesserung des Angebots bewirken. Die Schwerpunkträume für Tourismus und Erholung sind besonders geeignet für eine marktgerechte Entwicklung des Tourismus sowie zur Umsetzung der tourismuspolitischen Zielsetzungen entsprechend der Tourismusstrategie des Landes Schleswig-Holstein. Hier stehen Maßnahmen zum gewerblichen Tourismus im Vordergrund (Ziel der Raumordnung).
Die Aussagen des Landesentwicklungsplan-Entwurfes stehen derzeit keinen Planungen der Gemeinde Neukirchen entgegen. Allerdings muss im Rahmen der folgenden Regionalplan-Aufstellung ein weiterer Abgleich mit den landschaftsplanerischen Ausweisungen bzw. den Festsetzungen des Regionalen Grünzugs im detaillierten Maßstab erfolgen.
Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung, Text Ziffer 4.7.2, Seite 181-182 ff
Landseitig der B 501 sind entsprechende Entwicklungsräume ausgewiesen.
„In den Entwicklungsgebieten für Tourismus und Erholung soll eine gezielte regionale Weiterentwicklung der Möglichkeiten für Tourismus und Erholung angestrebt werden. Hinsichtlich der touristischen Nutzung soll dabei vorrangig auf den vorhandenen (mittelständischen) Strukturen aufgebaut werden. Darüber hinaus sollen diese Gebiete unter Berücksichtigung der landschaftlichen Funktionen durch den Ausbau von Einrichtungen für die landschaftsgebundene Naherholung weiter erschlossen werden.“
Auswirkungen auf die gemeindliche Entwicklung ergeben sich daraus nicht. Auch für die Forderung nach vergrößerter Ausweisung dieses Raumes sind derzeit keine Argumente erkennbar.
Vorbehaltsräume für Natur und Landschaft, Text Ziffer 6.2.2, Seite 234 ff.
Seeseitig der Ostseeküste sind entsprechende Flächen ausgewiesen.
Diese Räume sind im Regionalplan darzustellen. Einzubeziehen sind u.a. Natura 2000-Gebiete, wie im vorliegenden Fall.
„In diesen Gebieten sollen Maßnahmen und Planungen nur durchgeführt werden, wenn sie Naturhaushalt und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigen und zu keiner negativen, dauerhaften Veränderung der Landschaft führen. Erhebliche Eingriffe sind nur dann hinnehmbar, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich sind und angemessen augeglichen werden.“
Die Natura 2000-Gebiete bestehen seit Jahren und wurden bereits im Landesentwicklungsplan 2010 entsprechend aufgenommen. Weitergehende Auswirkungen auf die gemeindliche Entwicklung können derzeit nicht festgestellt werden. Die Festsetzungen im Regionplan bleiben abzuwarten.
Regionale Grünzüge, Text Ziffer 6.3.1, Seite 238 ff.
„In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung – soweit keine Baugebietsgrenzen dargestellt werden- zum Schutz des Freiraums gegenüber einer planmäßigen Siedlungsentwicklung regionale Grünzüge darzustellen.
In den regionalen Grünzügen darf planmäßig nicht gesiedelt werden. Es sind nur Vorhaben zuzulassen, die mit den Funktionen dieser Gebiete vereinbar sind oder die im öffentlichen Interesse stehen.“
Da sich in diesen Schwerpunkträumen auch Ortschaften befinden, in denen nicht ausschließlich eine touristische Entwicklung entstehen könnte, sollte das Freihalten von Pufferzonen von der Ausweisung mit Regionalen Grünzügen um die einzelnen Ortschaften gefordert werden. Dies schafft die Möglichkeit des Schließens von Baulücken auch über bestehende Baugebietsgrenzen hinaus.
Im Rahmen der Beteiligung zur Aufstellung der Regionalpläne ist hierauf gezielt zu achten. Sofern eine mögliche Entwicklung, die nicht einer touristischen Nutzung entspricht, in den Ortschaften Seekamp, Sütel, Sütel-Strand, Löhrstorf, Ostermade, Oelendorf, Godderstorf, Satjewitz; Michaelsdorf, Wulfshof, Kraksdorf und Kraksdorf-Strand bereits bekannt ist, sollte dem ggf. bereits jetzt Rechnung getragen werden.
Empfehlung einer Stellungnahme:
Um bestehende Ortschaften innerhalb des Schwerpunktraumes für Tourismus und Erholung ist eine Zone von ca. 100 m von der Festsetzung von Regionalen Grünzügen freizuhalten.
Begründung:
Durch die Vorgaben unter Nr. 6.3.1 Nr. 2 und 4 ist eine Siedlungsentwicklung von Ortschaften, die nicht einer touristischen Nutzung entsprechen oder im überweigenden öffentlichen Interesse stehen, innerhalb des Schwerpunktraumes für Tourismus und Erholung durch die in den Regionalplänen festzusetzenden Regionalen Grünzügen faktisch ausgeschlossen. Um eine bauliche Entwicklung außerhalb des Tourismus nicht gänzlich zu verhindern und damit bspw. das Schließen von Baulücken zu ermöglichen, sollte eine Pufferzone um die bestehenden Ortschaften von der Festsetzung freigehalten werden. Dies ist textlich unter Nr. 2 zu ergänzen.
Vorranggebiete für den Küstenschutz und die Klimafolgenanpassung im Küstenbereiche, Text Ziffer 6.6.1, Seite 251 ff.
„In den Vorranggebieten für den Küstenschutz und Klimafolgenanpassung im Küstenbereich haben die Belange des Küstenschutzes und der Anpassung an die Folgen der Klimaveränderung gegenüber konkurrierenden Raumnutzungsansprüchen Vorrang. Die Vorranggebiete für Küstenschutz und Klimafolgenanpassung im Küstenbereich sind von neuen baulichen Anlagen, die nicht dem Küstenschutz dienen, und sonstigen nur schwer revidierbaren Nutzungen, die im Konflikt mit Belangen des Küstenschutzes und der Anpassung an den Klimawandel stehen, freizuhalten.
Die Ausweisung neuer Bauflächen und Baugebiete durch Bauleitpläne oder sonstige bauplanungsrechtliche Satzungen im Wege einer Ausnahme ist nur zulässig, wenn für sie ein dringendes öffentliches Interesse besteht und sie mit den Belangen des Küstenschutzes, des Hochwasserschutzes und der Klimafolgenanpassung vereinbar ist.“
Hierzu zählen u.a. Küstenstreifen bis 50 Meter landwärts von Landesschutzdeichen und bis 25 Meter von Regionaldeichen sowie ein Küstenstreifen bis 150 Meter landwärts von der oberen Böschungskante eines Steilufers oder vom seewärtigen Fußpunkt einer Düne oder eines Strandwalles sowie die nicht durch Landesschutzdeiche oder durch Schutzanlagen mit einem vergleichbaren Schutzstandard geschützten Hochwasserrisikogebiete an der Küste.
Neben den zu beachtenden Küstenstreifen entlang der gesamten Küste befindet sich (soweit dies auf der Karte S. 253 erkennbar) der nördliche Küstenbereich der Gemeinde Neukirchen (Großenbroder Binnensee) im Hochwasserrisikogebiet und damit zusätzlich innerhalb des Vorranggebietes.
Zulässig sind alle Nutzungen aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Für zukünftige Erweiterungen, z.B. von Campingplätzen, gelten die oben benannten Maßgaben. Bei Einhaltung der freizuhaltenden Küstenstreifen ist eine Erweiterung einer touristischen Bebauung auch hier weiterhin möglich.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Neukirchen gibt zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes folgende Stellungnahme ab:
Um bestehende Ortschaften innerhalb des Schwerpunktraumes für Tourismus und Erholung ist eine Zone von ca. 100 m von der Festsetzung von Regionalen Grünzügen freizuhalten.
Begründung:
Durch die Vorgaben unter Nr. 6.3.1 Nr. 2 und 4 ist eine Siedlungsentwicklung von Ortschaften, die nicht einer touristischen Nutzung entsprechen oder im überweigenden öffentlichen Interesse stehen, innerhalb des Schwerpunktraumes für Tourismus und Erholung durch die in den Regionalplänen festzusetzenden Regionalen Grünzügen faktisch ausgeschlossen. Um eine bauliche Entwicklung außerhalb des Tourismus nicht gänzlich zu verhindern und damit bspw. das Schließen von Baulücken zu ermöglichen, sollte eine Pufferzone um die bestehenden Ortschaften von der Festsetzung freigehalten werden. Dies ist textlich unter Nr. 2 zu ergänzen.
Anlage/n:
Lagepläne LEP, Neukirchen
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1 | Lagepläne LEP, Neukirchen (849 KB) |