Drucksache - 2019/0104-01
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Sachverhalt:
Gemäß § 76 Abs. 4 der Gemeindeordnung darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln. Die Einwerbung und Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegt ausschließlich dem Bürgermeister. Über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen, die über bloße Sachspenden im Wert von 50,00 Euro hinausgehen, entscheidet die Gemeindevertretung. Abweichend hiervon kann die Gemeindevertretung die Entscheidung bis zu einer bestimmten Wertgrenze auf den Bürgermeister übertragen. Der Bürgermeister berichtet jährlich über die eingegangenen Spenden,
Nach § 2 Absatz 2 Nr. 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Neukirchen darf der Bürgermeister Spenden bis zu einer Höhe von 5.000,00 € annehmen.
Eine Aufstellung der im Jahr 2018 eingegangen Spenden ist als Anlage dieser Vorlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis
Anlage/n:
Spendenübersicht 2018
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1 | Spendenübersicht 2018 (139 KB) |