Drucksache - 2019/0206
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Sachverhalt:
Sachverhalt:
Aufgrund der strengeren Anforderungen der Rechtsprechung der hiesigen Verwaltungsgerichte an kommunale Satzungen im Hinblick auf die Angabe von Rechtsvorschriften, welche zum Erlass der Satzung berechtigen, muss die Rechtsvorschrift in der Eingangsformel (Präambel) genau bezeichnet werden.
Für Satzungen über örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern wurde es bislang als ausreichend angesehen, pauschal auf den entsprechenden Paragraphen zu verweisen. Künftige pauschale Verweise würden zur Unwirksamkeit der Satzung führen.
Ausgangspunkt hierfür ist ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 14.09.2017, zur Unwirksamkeit einer Satzung. Neben der genauen Bezeichnung der Rechtsvorschrift muss auch die Nennung des zutreffenden Absatzes erfolgen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, insgesamt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer neu zu beschließen.
Des Weiteren bestand ein Überarbeitungsbedarf bezüglich der Anforderungen des Datenschutzes im Falle personenbezogener Daten. In diesen Fällen ist es erforderlich, auf eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage hinzuweisen.
Abschließend sind zur Vervollständigung der Neufassung dieser Satzung die bereits durch Beschluss der Gemeindevertretung vom 03.04.2019 erhöhten Hundesteuersätze für den ersten und für jeden weiteren Hund erneut aufgenommen worden.
Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf vorliegende Satzung der Gemeinde Gremersdorf über die Erhebung einer Hundesteuer ist zu erlassen.
Die Gemeindevertretung ermächtigt den Bürgermeister, die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer auszufertigen.
Anlage/n:
Satzung der Gemeinde Gremersdorf über die Erhebung einer Hundesteuer
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Hundesteuersatzung Gremersdorf NEU 2020 (112 KB) |