Drucksache - 2019/0210
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Sachverhalt:
Die aktuelle Hundesteuersatzung der Gemeinde Neukirchen ist vom 11.12.2015. Um die Hundesteuersatzung an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen, sind redaktionelle Änderungen (rot markiert) notwendig. Da diese hauptsächlich die Präambel betreffen, empfiehlt es sich, die Satzung insgesamt neu zu beschließen.
Aufgrund aktueller Rechtsprechung haben sich die Anforderungen an kommunale Satzungen verschärft. Gem. § 66 Absatz 1 Nr. 2 LVwG müssen Satzungen „die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen“. Nach jüngster Rechtsprechung vom Verwaltungsgericht SH (VG) und vom Oberverwaltungsgericht SH (OVG) ist der pauschale Verweis auf § 3 KAG nicht mehr ausreichend und kann zur Unwirksamkeit der ganzen Satzung führen. Da dieser Paragraph Ermächtigungsgrundlagen für unterschiedliche Steuerarten beinhaltet, müssen die Satzungen rechtlich angepasst und um die entsprechenden Absätze ergänzt werden.
In § 13 der Satzung wird die Bezeichnung § 11 KAG durch § 11 Absatz 1 KAG ersetzt.
§ 14 der Satzung wird an die neuen Datenschutzregelungen angepasst. Die bisherigen Paragraphen des Landesdatenschutzgesetzes SH (alt) werden durch die gesetzlichen Rechtsgrundlagen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes SH (neu) ersetzt.
Ggf. Beratung über eine mögliche Anpassung der Steuerhöhe nach § 4 der Satzung. Die letzte Hundesteuererhöhung der Gemeinde Neukirchen erfolgte zum 01.01.2016.
Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.
Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf vorliegende Neufassung der Satzung der Gemeinde Neukirchen über die Erhebung einer Hundesteuer wird erlassen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neukirchen ermächtigt den Bürgermeister, die Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer auszufertigen.
Anlage/n:
Entwurf der Hundesteuersatzung Neukirchen NEU 2020
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Anlagen: | |||||
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1 | Entwurf Hundesteuersatzung Neukirchen NEU 2020 (113 KB) |