Drucksache - 2019/0254
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Sachverhalt:
Im August fand eine Begutachtung der Innenbeleuchtung in der Kindertagesstätte und dem Feuerwehrgerätehaus mit einer Fachfirma statt. Hintergrund war die Überprüfung des Ist-Zustandes und die Möglichkeiten zur Verbesserung der Beleuchtungssituation. Es wurde festgestellt, dass man durch die Sanierung bzw. Austausch der alten Beleuchtungsanlagen eine Energie- und somit Kosteneinsparung erzielen kann. Für den Austausch der Leuchtkörper durch LED-Elemente in beiden Objekten werden zunächst geschätzte Kosten von rd. 25.000,- € angesetzt. Darin enthalten sind noch keine Präsenzmelder bzw. Tageslichtsensoren zur Lichtsteuerung, die Voraussetzung für eine Förderung sind.
Nach der aktuellen Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld (Kommunalrichtlinie) ist die Sanierung bzw. der Austausch der Innenbeleuchtung in bestimmten öffentlichen Gebäuden durch hocheffiziente LED-Beleuchtungstechnik in Verbindung mit einer nutzungsgerechten Steuer- und Reglungstechnik förderfähig. Zuwendungsfähig sind ausschließlich Ausgaben für Investitionen und für die Installation durch qualifiziertes externes Fachpersonal. Im Regelfall erfolgt die Förderung durch eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben muss dabei so bemessen sein, dass sich eine Mindestzuwendung in Höhe von 5.000,- € ergibt (Mindestausgabe 16.667,- € brutto). Die Zweckbindungsfrist beträgt 5 Jahre. Die Antragstellung ist an folgende Zeitfenster gebunden: 01. 01. bis 31.03. und 01.07.-30.09. des Jahres. Die Richtlinie hat aktuell eine Geltungsdauer bis zum 31.12.2022.
Weitere Voraussetzungen sind nach der (neuen) Kommunalrichtlinie zu erfüllen:
- die Systemlichtausbeute (Bemessungslichtausbeute) des eingebauten Beleuchtungssystems beträgt mindestens 100 lm/W
- der Lichtstromerhalt der eingesetzten Leuchten erreicht mindestens ≥ 80 Prozent (L80) bei 50.000 Betriebsstunden
- die Farbwiedergabe der Beleuchtungssysteme beträgt mindestens 80 Ra
- die Regelung des Beleuchtungssystems entspricht mindestens der Referenzausführung nach EnEV Anlage 2 Tabelle 1 für die entsprechende Nutzungszone
- die Beleuchtungsanlage weist eine angemessene wirtschaftliche Amortisationszeit auf
- Treibhausgaseinsparungen von mindestens 50 Prozent können durch die neu installierte Technik nachgewiesen werden
- es wird eine Lichtplanung nach DIN EN 12464-1:2011-08 (bzw. bei Sportstätten nach DIN EN 12193) durch qualifizierte Planer durchgeführt.
Für die Erfüllung der v.g. Voraussetzungen ist also ein qualifizierter Planer hinzuzuziehen, u.a. für die Berechnung der CO2-Einsparung. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Gebäude über entsprechende Betriebsstunden verfügen. Im Falle des Feuerwehrgerätehauses könnte dies u.U. zum Ausschluss einer Förderung führen, da die Beleuchtung nicht die erforderlichen Betriebsstunden erfüllt. In der Kindertagesstätte könnten die Betriebsstunden erreicht werden, jedoch wird bei einzelner Betrachtung evtl. die Mindestausgabe (16.667,- € brutto) nicht erreicht. Alternativ kann die Gemeinde weitere Objekte begutachten lassen, da der Zusammenschluss mehrerer (gemeindlicher) Objekte als ein Projekt möglich ist. Dadurch kann zumindest die Mindestausgabe erfüllt werden.
Beschlussvorschlag:
Energetische Maßnahmen (Umrüstung Beleuchtung) in gemeindlichen Objekten sollen weiter geplant werden, ggfs. unter Mithilfe eines Fachplaners. Sofern nach abgeschlossener Beratung alle Voraussetzungen für eine Förderung gegeben sind, erfolgt die abschließende Beratung und Finanzierung der Maßnahmen im Zuge der Haushaltsberatungen 2020.
Anlage/n:
keine