Drucksache - 2020/0108
|
|
Sachverhalt:
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 2 und 3 AO, § 24 a AO i. V. m. § 40 Abs. 1 - 3 GO
- Auch für die / den Bürgermeisterin / Bürgermeister ist eine Stellvertretung zu wählen (nicht automatisch die / der stellvertretende Bürgermeister/in).
Vorschlagsberechtigt für die Wahl der Stellvertretenden ist die Fraktion, der die Bürgermeisterin / der Bürgermeister im Zeitpunkt der Wahl der Stellvertretenden angehört.
Beschlussvorschlag:
Als stellvertretendes Mitglied für den Bürgermeister im Amtsausschuss wird Frau/Herr gewählt.
Anlage/n:
keine