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Drucksache - 2020/0218  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 1, 16. Änderung der Gemeinde Großenbrode für das Gebiet "Südstrand"
hier: Aufstellungsbeschluss
Status:öffentlichDrucksache-Art:Sitzungsvorlage
Federführend:Fachbereich Bürgerdienste Bearbeiter/-in: Ganzert, Thekla
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Großenbrode Beratung und Empfehlung
15.09.2020 
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Großenbrode ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung der Gemeinde Großenbrode Beratung und Beschlussfassung
29.09.2020 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Großenbrode ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

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Sachverhalt:

 

Die Gemeinde plant zurzeit die Promenade neu. Angedacht ist ein neuer, geschwungener Verlauf. Dabei sollen Teile des Strandes mit einbezogen werden. Zudem sind im Strandbereich, neben den üblichen strandbedingten Nutzungen, ein neues Spielschiff und ein DLRG-Container als dauerhafte Anlagen vorgesehen.

Die festen baulichen Anlagen sollen dauerhaft gesichert werden. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 beinhaltet nur die Festsetzung eines Badeplatzes nach § 9 Abs. 1 Br. 8 BbauG.

 

 

 

Daher ist hier eine Änderung des Bebauungsplanes für folgendes Gebiet erforderlich:

 

 

Der Strandbereich gilt nach dem Landesnaturschutzgesetz als Biotop. Ausnahmeregelungen gelten somit nicht. Folglich ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 10 BauGB erforderlich. Die Durchführung einer Ausgleichsbilanzierung nebst Erstellung eines Umweltberichtetes und einer zusammenfassenden Erklärung sind somit erforderlich.

 

 

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Beschlussvorschlag:

 

Aufstellungsbeschluss

 

1.  Für ein Gebiet in Großenbrode zwischen dem Seebrückenvorplatz und der Ostsee – Strandbereich - in der Gemeinde Großenbrode wird die 16. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 aufgestellt. Ziel der Planung ist die Schaffung der planerischen Voraussetzungen für den Bau von festen baulichen Anlagen im Strandbereich, die dem Tourismus dient.

2.  Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

3.  Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs wird das Planungsbüro PLANUNG kompakt STADT aus Eutin beauftragt.

4.  Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfolgt durch öffentliche Auslegung.

 

Bemerkung:

 Auf Grund des § 22 GO waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:… 

 

 

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Anlage/n:

Lageplan Geltungsbereich