Drucksache - 2020/0230
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Sachverhalt:
In der Gemeinde wird der Bereich des Strandes durch den Neuausbau der Promenade touristisch aufgewertet. Daneben erfolgt die Planung neuer touristische Angebote, wie eine Minigolfanlage, gastronomische Einrichtungen und Läden. Durch das erhöhte Angebot wächst der Bedarf an Parkplätzen für die Tagesgäste.
Aus diesem Grunde ist der Bau eines neuen Parkplatzes mit ca. 45 Plätzen zwischen den Straßen Strandpark, Hohenweide, Vier-Jahreszeiten und Südstrand vorgesehen.
Der Bereich ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kurpark dargestellt. Für das Plangebiet gilt kein Bebauungsplan.
Daher ist hier die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes für folgendes Gebiet erforderlich:
Die Fläche liegt am Ortsrand. Folglich ist die Aufstellung einer 19. Änderung des Flächennutzungsplanes und eines Bebauungsplanes nach § 10 BauGB erforderlich. Die Durchführung einer Ausgleichsbilanzierung nebst Erstellung eines Umweltberichtetes und einer zusammenfassenden Erklärung sind somit je Plan erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Aufstellungsbeschluss
- Für ein Gebiet in Großenbrode zwischen den Straßen Strandpark, Hohenweide, Vier-Jahreszeiten und Südstrand in der Gemeinde Großenbrode wird die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungsplan Nr. 40 aufgestellt. Ziel der Planung ist die Schaffung der planerischen Voraussetzungen für den Bau eines Parkplatzes.
- Der Aufstellungsbeschluss je Plan ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
- Mit der Ausarbeitung der Planentwürfe wird das Planungsbüro PLANUNG kompakt STADT aus Eutin beauftragt.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfolgt durch öffentliche Auslegung.
Bemerkung:
Auf Grund des § 22 GO waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:…
Anlage/n:
keine