Drucksache - 2020/0289
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Sachverhalt:
Gemäß § 14 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) gelten die Vorschriften des Gemeinderechts für die Haushalts- und Wirtschaftführung des Zweckverbandes entsprechend, so dass gem. § 77 Gemeindeordnung (GO) für das Haushaltsjahr 2021 eine Haushaltssatzung zu erlassen ist.
Die im Entwurf vorliegende Haushaltssatzung beinhaltet keine genehmigungspflichtigen Teile und bedarf daher nicht der kommunalen Genehmigung.
Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf vorliegende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 ist zu erlassen.
Anlage/n:
Haushaltssatzung
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Haushaltssatzung (69 KB) |