Drucksache - 2017/0472
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Sachverhalt:
Mit neuester Änderung des § 45 Absatz 9 Satz 4 StVO wurde die bislang hohe Hürde für die Anordnung von Tempo 30 auf Hautverkehrsstraßen in der Nähe von Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern abgesenkt (z.B. Nachweis einer Unfallhäufungsstelle bzw. eines Unfallschwerpunktes). Dies gilt für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h im unmittelbaren Bereich von an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen oder weiteren Vorfahrtstraßen gelegenen Einrichtungen.
Damit wäre nunmehr die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h im Bereich der Grundschule in Göhl auf der L 59 (Edisonstraße) möglich.
Beschlussvorschlag:
Für den unmittelbaren Bereich der Grundschule in Göhl auf der L 59 (Edisonstraße) soll bei der Verkehrsbehörde des Kreises Ostholstein eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h (VZ 274-30) für den Zeitraum -werktags 07.00 Uhr bis 17.00 Uh- (ZZ 1042-31) beantragt werden.
Anlage/n:
keine