Drucksache - 2017/0492
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Sachverhalt:
Das Gemeindeprüfungsamt hat festgestellt, das die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Gremersdorf inaktuell ist und überarbeitet werden sollte. Darüber hinaus hat die alte Satzung keine Möglichkeit vorgesehen, Verstöße mit einem Bußgeld zu ahnden. Des weiteren ist der neuen Satzung der „Tatbestand“ der Verschmutzung durch Tierkot aufgenommen worden.
Satzung
über die Straßenreinigung der Ortschaften Altgalendorf, Bankendorf, Bollbrügge, Dazendorf, Friedrichstal, Giddendorf, Goldkamp, Gremersdorf, Jahnshof, Johannistal, Kembs, Nanndorf, Neuratjensdorf, Neuseegalendorf, Neuteschendorf, Rossee, Seegalendorf, Sulsdorf, Techelwitz, Teschendorf, Wandelwitz in der Gemeinde Gremersdorf, Kreis Ostholstein
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom folgende Satzung erlassen:
§1
Reinigungspflicht
1. Alle öffentlichen Straßen (§§ 2, 57 StrWG, § 1 Bundesfernstraßengesetz) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StrWG) in den Ortschaften Altgalendorf, Bankendorf, Bollbrügge, Dazendorf, Friedrichstal, Giddendorf, Goldkamp, Gremersdorf, Jahnshof, Johannistal, Kembs, Nanndorf, Neuratjensdorf, Neuseegalendorf, Neuteschendorf, Rossee, Seegalendorf, Sulsdorf, Techelwitz, Teschendorf, Wandelwitz in der Gemeinde Gremersdorf sind zu reinigen.
2. Die Reinigungspflicht der Gemeinde umfasst die Reinigung der Fahrbahnen. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen, die Rinnsteine (Entwässerungsrinnen), die Parkbuchten, die Bushaltebuchten sowie die Radwege.
3. Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen, Fußgängerüberwegen und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen sowie das Bestreuen dieser Flächen bei Schnee- und Eisglätte, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.
§2
Auferlegung der Reinigungspflicht
1. Die Reinigungspflicht wird in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümerinnen oder Eigentümern dieser Grundstücke für folgende Straßenteile auferlegt, soweit nicht die Reinigungspflicht nach §§ 1und 7 von der Gemeinde übernommen ist:
a) für die Gehwege einschließlich derjenigen Teile, die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichnet sind,
b)für die begehbaren Seitenstreifen,
c)für die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger verboten ist,
d)für die Fußgängerstraßen,
e)für die nur für Fußgängerinnen/Fußgänger bestimmten Teile von Fußgängerstraßen,
f)für die Rinnsteine,
g)für die Gräben,
h)für die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen,
i)für die Hälfte der Fahrbahnen mit Ausnahme der als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichneten Fläche.
2. Anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
a)die Erbbauberechtigte oder den Erbbauberechtigten,
b)die Nießbraucherin oder den Nießbraucher, sofern sie oder er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat,
c)die dinglich Wohnberechtigte oder den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihr oder ihm das ganze Wohngebäude zur Benutzung überlassen ist.
3. Ist die oder der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, ihre oder seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat sie oder er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen. In diesem Falle haftet der oder die Reinigungspflichtige jedoch weiter für die Erfüllung der Straßenreinigungspflicht.
4. Auf Antrag der oder des Reinigungspflichtigen kann eine Dritte oder ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde Gremersdorf mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an ihrer oder seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht. Für die Zeit der Übertragung haftet die oder der nach Absatz 1 und 2 ursprünglich verpflichtete für die ordnungsgemäße Straßenreinigung nicht, sondern allein die oder der übernehmende Dritte.
§3
Art und Umfang der Reinigungspflicht
1. Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 Absatz 1 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs und Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen. Chemische Pflanzenvernichtung dürfen dafür nicht eingesetzt werden. Einer mit der Reinigung verbundenen Staubentwicklung ist vorzubeugen. Kehricht und Unrat sind nach der Beendigung der Reinigung unverzüglich zu entfernen.
2. Die Reinigung der zu reinigenden Straßenteile nach § 2 Abs. 1 hat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat zu erfolgen. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse (Unterflurhydranten) sind jederzeit sauber und von Schnee und Eis freizuhalten.
3. Die Gehwege sind in den Wintermonaten in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Stellen auf den von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückeigentümern zu reinigenden Fahrbahnen – wenn nötig auch wiederholend – zu bestreuen.
4. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich unzulässig ist. Ihre Verwendung ist nur erlaubt
a)in besonderen witterungsbedingten Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b)an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- und abgängen, starken Gefälle bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Bäume und Pflanzen sowie Grünflächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut werden. Schneereste, in denen salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthalten sind, dürfen auf ihnen nicht abgelagert werden.
Die verwendeten und verbleibenden Streumittel sind nach Wegfall der Glätte aufzukehren sowie ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Streumittel dürfen ebenso wie Laub nicht vom Gehweg und von den Grundstücken in den Rinnstein gekehrt werden.
5. Bei Schneefall und Glättebildung in der Zeit von 8.00 – 20.00 Uhr sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte Schnee zu räumen und Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und freitags bis 9.00 Uhr, des folgenden Tages zu beseitigen, dies gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist.
6. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind dabei von Eis und Schnee freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden.
7. Gehwege im Sinne der vorstehenden Absätze sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgängerinnen und Fußgänger geboten sind. Hiervon ist die Straßenfläche in den Fußgängerzonen ausgenommen, die dem Fahrzeugverkehr in der dafür vorgesehenen Zeit dient.
§4
Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen, Tierkot ist vom Tierhalter oder Tierführer unverzüglich zu entfernen; andernfalls kann die Gemeinde Göhl die Beseitigung der Verunreinigung auf Kosten der bzw. des Reinigungspflichtigen vornehmen lassen. Unberührt bleibt die Verpflichtung der oder des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen.
§5
Ordnungswidriges Verhalten
Ordnungswidrig handelt, wer als Verpflichtete oder Verpflichteter gemäß § 2 oder 4 vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der §§ 3 und 4 dieser Satzung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 € gehandelt werden.
§6
Grundstücksbegriff
1. Grundstück im Sinn dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz bildet.
2. Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, gleich, ob es mit der Vorder- oder Hinterfront oder den Seitenfronten an der Straße liegt, das gilt jedoch nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück nach § 2 StrWG weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist.
§7
Verarbeitung personenbezogener Daten
1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der unteren Bauaufsichtsbehörde gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 des Landesdatenschutzgesetzes zu erheben. Insbesondere ist die Gemeinde berechtigt,
a) Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückeigentümerin und/oder Grundstückeigentümer des jeweils an die zu reinigende Straße angrenzenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift, sofern § 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht;
b) Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückeigentümerin und/oder Grundstückeigentümer ist und deren und/oder dessen Anschrift;
c) Angaben der Meldebehörde aus dem Melderegister über die Anschriften der Grundstückeigentümer, deren Grundstücke an die zu reinigenden Straßen angrenzen, sofern § 2 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht;
d) Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen des jeweils an die zu reinigenden Straße angrenzenden Grundstückes;
e) Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils an die zu reinigenden Straße angrenzenden Grundstücke;
f) Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücke
zu verwenden.
Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der Reinigungspflichten nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
2. Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen personenbezogenen Daten die der Gemeinde oder von ihr beauftragte Dritte nur zum Zweck zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde als Trägerin der Straßenreinigung verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Für die Löschung personenbezogener Daten findet § 28 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz Anwendung.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung über die Straßenreinigung in den Ortschaften Gremersdorf, Neuratjensdorf und Bollbrügge vom 14.12.1978 in der Gemeinde Gremersdorf, Kreis Ostholstein tritt am gleichen Tage außer Kraft.
Gremersdorf, denPries, Bürgermeister
Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf vorliegende Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Gremersdorf wird beschlossen.
Anlage/n:
keine