Drucksache - 2017/0553
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Sachverhalt:
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes in der zur Zeit gültigen Fassung, finden die Gemeinde- und Kreiswahlen im letzten Maimonat einer Wahlzeit an einem von der Landesregierung zu bestimmenden Sonntag statt.
Die Verwaltung ist gehalten, die Vorbereitungen zur reibungslosen Durchführung der Gemeinde- und Kreiswahl 2018 frühzeitig zu treffen. Hierzu gehören u.a. auf Ortsebene zunächst die Bestellung der Gemeindewahlleiter und die Bildung der Gemeindewahlausschüsse.
Nach § 12 Abs. 1 GKWG ist der Bürgermeister der Gemeindewahlleiter. Der Gemeindewahlausschuss wird von der Gemeindevertretung gemäß § 12 Abs. 3 GKWG für das Wahlgebiet gewählt.
Lediglich für die Führung des Wählerverzeichnisses und die damit verbundenen Aufgaben ist in amtsangehörigen Gemeinden der Amtsvorsteher zuständig (gemäß § 13 Abs. 1 GKWG).
Der Bürgermeister kann die Funktion des Gemeindewahlleiters aber nicht ausüben, wenn er selbst Wahlbewerber, Vertrauensmann für Wahlvorschläge bzw. dessen Stellvertreter oder Mitglied eines anderen Wahlorgans ist. Dieser Verhinderungsfall liegt in aller Regel bei den ehrenamtlich verwalteten Gemeinden vor, weil der Bürgermeister fast immer erneut als Wahlbewerber auftreten wird oder eine andere Funktion übernimmt. Es ist daher erforderlich, eine andere Person zum Gemeindewahlleiter zu wählen bzw. zu bestellen.
Ähnliche Schwierigkeiten ergeben sich häufig auch bei der Bildung des Gemeindewahlausschusses, weil zahlreiche kommunalpolitisch tätige Personen als Wahlbewerber, Listenbewerber oder Mitglieder in Wahlvorständen bereits gebunden und deshalb auch für diesen Wahlausschuss nicht wählbar sind.
Deshalb sieht § 13 Abs. 2 GKWG für die amtsangehörigen Gemeinden die Möglichkeit vor, auch die übrigen Aufgaben des Gemeindewahlleiters auf das Amt und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen vom Amtsausschuss zu wählenden Wahlausschuss zu übertragen. Da bei den letzten Kommunalwahlen von der Übertragungsmöglichkeit mit guten Erfahrungen Gebrauch gemacht wurde, empfehle ich, auch bei der anstehenden Gemeinde- und Kreiswahl 2018 so zu verfahren. Für die Besetzung des gemeinsamen Wahlausschusses sind für die Gemeinde Gremersdorf 2 wahlberechtigte Personen vom Amtsausschuss zu wählen. Ich empfehle daher, vor der Wahl des gemeinsamen Wahlausschusses 2 entsprechende Personen durch die Gemeindevertretung zu benennen.
Von der Verwaltung wird Herr Peter Much zur Wahl als gemeinsamer Wahlleiter für die amtangehörigen Gemeinden vorgeschlagen werden
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Gremersdorf überträgt gemäß § 13 Abs. 2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes –GKWG- in der zur Zeit gültigen Fassung für die Gemeinde- und Kreiswahl 2018 die übrigen Aufgaben des Gemeindewahlleiters auf das Amt und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen vom Amtsausschuss zu wählenden Wahlausschuss.
Für die Wahl des gemeinsamen Wahlausschusses durch den Amtsausschuss werden
1. Herr / Frau …………
und
2. Herr / Frau ……. vorgeschlagen.
Anlage/n:
keine