Seiteninhalt

Drucksache - 2018/0127  

Betreff: Wahl der Stellvertretenden der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
Status:öffentlichDrucksache-Art:Sitzungsvorlage
Federführend:Leitender Verwaltungsbeamter Bearbeiter/-in: Robien, Michael
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung der Gemeinde Wangels Beratung und Beschlussfassung
14.06.2018 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wangels ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Rechtsgrundlage: § 33 Abs. 3 GO, 40 Abs. 1, 2 und 3 GO

 

Bemerkungen:

-          Wählbarkeit: jedes Mitglied der Gemeindevertretung

-          Vorschlagsrecht: jedes Mitglied der Gemeindevertretung

-          Verfahren: Meiststimmenverfahren; bei der Wahl sind das Verhältnis der Sitzzahlen der Fraktionen und die Fraktionszugehörigkeit der/des Bürgermeisters zu berücksichtigen

-          Wahlleitung: Bürgermeisterin / Bürgermeister

-          Anzahl: Die Zahl der Stellvertretenden ist gesetzlich nicht beschränkt

-          Ausschlussgrund: Keine Verbindung in der Weise des § 22 Abs. 1 GO zwischen Bürgermeister/in und Stellvertretenden, § 52 a Abs. 3 GO


 

Wahlverfahren:

Das gebundene Vorschlagsrecht ist nicht anwendbar, es gelten die allgemeinen Regelungen für das Vorschlagsrecht (durch jedes Mitglied der Gemeindevertretung). Für die Fraktion, die den Bürgermeister stellt, ist die höchste Höchstzahl zu streichen.


Fraktionsanträge sind nicht vorgesehen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, einen Fraktionsantrag in einen Antrag einer Summe von Mitgliedern der Gemeindevertretung umzudeuten, wenn niemand widerspricht.

Das Ergebnis der Wahl (also das Ende des Wahlverfahrens) muss dem rechtlichen Erfordernis entsprechen, d.h.: das Verhältnis der Sitzzahlen der Fraktionen (nicht der ab-gegebenen Stimmen) und die Fraktionszugehörigkeit der/des Vorsitzenden der Gemeindevertretung sind zu berücksichtigen.

Ein Wahlvorschlag, der nicht dem gesetzlichen Erfordernis entspricht, ist - für sich gesehen - noch nicht rechtswidrig, weil die berechtigte Fraktion ausdrücklich auf ihr Besetzungsrecht verzichten kann.


Die Mehrheitsfraktion kann theoretisch die Wahl einer/eines - aus den Reihen der "berechtigten" Fraktion vorgeschlagenen - Kandidatin/Kandidaten verhindern, indem sie (bzw. Mitglieder ihrer Fraktion, s. o.) eine andere Person der "berechtigten" Fraktion vorschlägt und mit ihrer Mehrheit wählt. Falls die gewählte Person die Funktion ablehnt bedeutet dies eine erneute Wahl.
 

Bei gleicher Höchstzahl bzw. Fraktionssitzzahl nehmen Vorgeschlagene beider Fraktionen an der Wahl nach dem Meiststimmenverfahren teil, auch wenn eine der Fraktionen bereits die Bürgermeisterin / den Bürgermeister stellt.

Wegen des Meiststimmenverfahrens dürfte zumeist eine Wahl erfolgen (nur Ja-Stimmen, Wahl auch mit nur einer Ja-Stimme möglich).

Andernfalls gilt:

Solange die/der 1. Stellvertretende nicht gewählt ist, können auch weitere Stellvertretende nicht gewählt werden; § 33 Abs. 2 Satz 5 GO ist nicht anwendbar, weil es kein gebundenes Vorschlagsrecht gibt.

 

 

Ablauf:
 

Sitzzahlen:

 

                  BGW   -Fraktion (8)         CDU   -Fraktion (4) )      SPD  -Fraktion (1)

: 0,5            16(1)                8(2)                        

: 1,5            5,33(3)               2,66                       

 

 

GV´ in /GV                   schlägt für das Amt der / des 1. stellv. Bürgermeisterin / Bürgermeisters GV´ in / GV                                                         vor.

 

GV´ in / GV                  schlägt für das Amt der / des 2. stellv. Bürgermeisterin / Bürgermeisters GV´ in / GV                                                         vor.

 

ggfls. weitere Vorschläge: __________________________________________________________________________________________________________________________________________________

 

In offener Abstimmung / ggfls. geheimer Abstimmung (in diesem Fall ist die Bildung eines Wahlausschusses erforderlich) wird gewählt.

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

  1. GV´in / GV                        wird für die Legislaturperiode 2018 bis 2023 zur/zum 1. stellv. Bürgermeister/in gewählt.
     
  2. GV´in / GV                        wird für die Legislaturperiode 2018 bis 2023 zur/zum 2. stellv. Bürgermeister/in gewählt.“

 

Hinweis:

Die Gewählten erklären im Anschluss an die Wahl jeder für sich, dass sie die Wahl annehmen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

keine