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Drucksache - 2018/0128
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Sachverhalt:
Rechtsgrundlage:
-Ernennung zur/zum Ehrenbeamtin / Ehrenbeamten gemäß § 52a Abs. 2 GO
-Unterzeichnung der Ernennungsurkunde gemäß §§ 51 Abs. 2
Der Bürgermeister nimmt die Ernennungen der Stellvertreter vor. Die Ernennungsurkunden werden ausgehändigt. Sodann werden die Stellvertreter durch den Bürgermeister vereidigt. Über die Vereidigungen werden gesonderte Niederschriften gefertigt.
Beschlussvorschlag:
Anlage/n:
keine