Drucksache - 2018/0131
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Sachverhalt:
Rechtsgrundlage: § 46 Abs. 3 Satz 4, Abs. 5 i. V. m. § 33 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 - 3 GO
§ 33 Vorsitz
(2) ... In diesem Fall steht den Fraktionen das Vorschlagsrecht für die Wahl der oder des Vorsitzenden, der oder des ersten, zweiten usw. Stellvertretenden in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5, 1,5, 2,5 usw. ergeben.
§ 39 Beschlussfassung
(1) Beschlüsse der Gemeindevertretung werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 40 Wahlen durch die Gemeindevertretung
(1) Wahlen sind Beschlüsse, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung als Wahlen bezeichnet werden.
(2) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.
(3) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht.
§ 46 Mitglieder und Geschäftsordnung der Ausschüsse
Bemerkungen:
- Wählbarkeit: jedes Mitglied des Ausschusses
- Vorschlagsrecht jede Fraktion
- Wahlverfahren
gebundenes Vorschlagsrecht der Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Höchstzahlen (sog. Zugriffsverfahren, Mehrheitswahl)
- auch wählbare Bürger/innen können einem Ausschuss vorsitzen
- Das Zugriffsverfahren bestimmt sich nach Fraktionsstärken (Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5, 1,5, 2,5 usw.), nicht nach abgegebenen Stimmen; Zählgemeinschaften sind deshalb nicht relevant.
- Wahl nach gebundenem Vorschlagsrecht
die vorschlagsberechtigte Fraktion kann für die Wahlstelle auch ein Mitglied einer anderen Fraktion vorschlagen; bei gleicher Höchstzahl: beide Fraktionen haben das Vorschlagsrecht, über die Reihenfolge des Vorschlagsrechts entscheidet das Los, § 46 Abs. 5 Satz 2 letzter Halbsatz GO
- Erfolglose Wahl einer/eines Ausschussvorsitzenden:
Die vorschlagsberechtigte Fraktion muss erneut einen Wahlvorschlag unterbreiten (dieselbe oder andere Person).
Die Wahlvorgänge können in der Sitzung mehrfach wiederholt werden.
- Auch bei der Nicht-Wahl einer/eines Ausschussvorsitzenden ist die Wahl der anderen Ausschussvorsitzenden zulässig.
- Wahl der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden:
Die Grundsätze für die Wahl von Ausschussvorsitzenden gelten entsprechend; gesondertes Wahlverfahren mit erneuter Ermittlung des Zugriffsrechts für die Stellvertretenden. Absprachen mit dem Ziel, eine proporzähnliche Besetzung der Stellen der Aus-schussvorsitzenden und der Stellvertretenden zu erreichen, dürften zulässig sein. Eine gemeinsame Wahl der Ausschussvorsitzenden und der Stellvertretenden ist nur zulässig, wenn niemand widerspricht.
Beschlussvorschlag:
Anlage/n:
keine