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Drucksache - 2018/0132  

Betreff: Wahl von weiteren Mitgliedern und Stellvertreter/innen in den Amtsausschuss
Status:öffentlichDrucksache-Art:Sitzungsvorlage
Federführend:Leitender Verwaltungsbeamter Bearbeiter/-in: Robien, Michael
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung der Gemeinde Wangels Beratung und Beschlussfassung
14.06.2018 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wangels ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 2 und 3 AO, § 24 a AO i. V. m. § 40 Abs. 1 - 3 GO

 

§ 9

Zusammensetzung des Amtsausschusses

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden. Gemeinden über 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner entsenden weitere Mitglieder in den Amtsausschuss. Ihre Zahl beträgt

in Gemeinden über 1.000 bis 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1,

in Gemeinden über 2.000 bis 3.000 Einwohnerinnen und Einwohner 2,

…….

(2) Die Gemeindevertretungen wählen die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses aus ihrer Mitte. Jede Fraktion kann verlangen, dass das von der Gemeinde zu entsendende weitere Mitglied oder die zu entsendenden weiteren Mitglieder auf Vorschlag der nach Satz 3 vorschlagsberechtigten Fraktion oder Fraktionen gewählt wird oder werden. In diesem Fall steht der Fraktion oder den Fraktionen das Vorschlagsrecht in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergeben. Für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 der Gemeindeordnung entsprechend. Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister wird auf den Wahlvorschlag der Fraktion angerechnet, der sie oder er im Zeitpunkt dieser Wahl angehört.

(3) Die Gemeindevertretungen wählen aus ihrer Mitte Stellvertretende für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitglieder des Amtsausschusses. Die Hauptsatzung des Amtes bestimmt die Anzahl der Stellvertretenden je Mitglied des Amtsausschusses. Hat eine Fraktion das Verlangen nach Absatz 2 Satz 2 gestellt, erfolgt die Wahl der Stellvertretenden eines weiteren Mitglieds auf Vorschlag der Fraktion, die das weitere Mitglied vorgeschlagen hat; die Wahl der Stellvertretenden der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters erfolgt auf Vorschlag der Fraktion, der sie oder er im Zeitpunkt der Wahl der Stellvertretenden angehört. Für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 der Gemeindeordnung entsprechend. Die Stellvertretenden vertreten das Mitglied im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge, in der sie vorgeschlagen sind. § 33 Abs. 1 Satz 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

 

Bemerkungen:

 

- Wählbarkeit: Mitglieder der Gemeindevertretung

 

- Vorschlagsrecht

a) jedes Mitglied der Gemeindevertretung

b) weitere Mitglieder: auf Verlangen einer Fraktion gebundenes Vorschlagsrecht der Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Höchstzahlen

 

c) Stellvertretende: Falls die weiteren Mitglieder nach gebundenem Vorschlagsrecht gewählt werden, erfolgt die Wahl der Stellvertretenden gleichfalls nach gebundenem Vorschlagsrecht; vorschlagsberechtigt ist die Fraktion, die das weitere Mitglied vorgeschlagen hat.

 

- Die Hauptsatzung des Amtes bestimmt die Anzahl der Stellvertretenden je Mitglied des Amtsausschusses (= eine persönliche Stellvertretung)

 

- Auch für die / den Bürgermeisterin / Bürgermeister ist eine Stellvertretung zu wählen (nicht automatisch die / der stellvertretende Bürgermeister/in).

Vorschlagsberechtigt für die Wahl der Stellvertretenden ist die Fraktion, der die Bürgermeisterin / der Bürgermeister im Zeitpunkt der Wahl der Stellvertretenden angehört.

 

 

Wahlverfahren:

a) Meiststimmenverfahren

b) bei gebundenem Vorschlagsrecht: Mehrheitswahl

Bei Wahl nach gebundenem Vorschlagsrecht kann die vorschlagsberechtigte Fraktion für die Wahlstelle auch ein Mitglied einer anderen Fraktion vorschlagen.

Steht das Vorschlagsrecht gleichstarken Fraktionen gleichzeitig zu, dann erfolgt die Wahl in getrennten Wahlgängen, deren Reihenfolge festzulegen ist (z. B. höhere Stimmenzahl bei der Kommunalwahl oder alphabetische Reihenfolge, auch Losentscheid möglich);

Die/der ehrenamtliche Bürgermeister/in wird auf den Wahlvorschlag der Fraktion angerechnet, der sie oder er im Zeitpunkt dieser Wahl angehört.

 

 

 

Hinweise für den Fall der erfolglosen Wahl der weiteren Mitglieder und Stellvertretenden:

 

- Die vorschlagsberechtigte Fraktion muss erneut einen Wahlvorschlag unterbreiten (dieselbe oder andere Person).

- Die Wahlvorgänge können in der Sitzung mehrfach wiederholt werden. Falls trotzdem keine Wahl erfolgt, sollte der Tagesordnungspunkt vertagt werden.

Aber: Die weiteren Mitglieder müssen binnen 60 Tagen nach dem Tag der Gemeindewahl gewählt werden.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

keine