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Drucksache - 2018/0133  

Betreff: Wahl eines weiteren Mitgliedes und Stellvertreter/in in die Schulverbandsversammlung Oldenburg-Land
Status:öffentlichDrucksache-Art:Sitzungsvorlage
Federführend:Leitender Verwaltungsbeamter Bearbeiter/-in: Robien, Michael
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung der Gemeinde Wangels Beratung und Beschlussfassung
14.06.2018 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wangels ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Gemäß Verbandssatzung des Schulverbandes Oldenburg-Land gehören der Bürgermeister sowie dessen Stellvertreter/in im Verhinderungsfall kraft Amtes der Verbandsversammlung an. Jede Gemeindevertretung wählt jeweils ein weiteres Mitglied aus ihrer Mitte. Dieses weitere Mitglied hat einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.

 

Für die Wahl gelten § 46 Abs. 1 GO und § 40 GO entsprechend.

Hiernach stehen zwei Wahlverfahren zu Verfügung, entweder das Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO oder das  Verhältniswahlverfahren nach § 40 Abs. 4 GO. Voraussetzung für die Wahl im Verhältniswahlverfahren ist, dass es von einer Fraktion beantragt worden ist.

 

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 2 bis 4 GkZ, § 40 GO,

und zu a)       § 5 der Verbandssatzung des Schulverbandes Oldenburg-Land (s. u.)

 

§ 9 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern, sowie Landrätinnen und Landräten der verbandsangehörigen Gemeinden, Ämter und Kreise sowie den Vertreterinnen und Vertretern anderer Verbandsmitglieder. Die Verbandssatzung kann anstelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Stadträtin oder einen Stadtrat mit einem bestimmten Sachgebiet zur Vertreterin oder zum Vertreter der Stadt in der Verbandsversammlung bestimmen. Die Verbandsmitglieder können nach Maßgabe der Verbandssatzung weitere Vertreterinnen und Vertreter entsenden.

(2) Die weiteren Vertreterinnen und Vertreter werden von ihren Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit gewählt. Die Wahl muss binnen 80 Tagen nach dem Tag der Gemeinde- und Kreiswahl durchgeführt werden. Für die Wahl der weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden und Kreise gelten § 46 Abs. 1 und § 40 der Gemeindeordnung entsprechend. Wird die Wahl nach § 40 Abs. 4 der Gemeindeordnung durchgeführt, so wird die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister auf den Wahlvorschlag der Fraktion angerechnet, der sie oder er im Zeitpunkt der Wahl angehört.

(3) Für die weiteren Vertreterinnen und Vertreter können Stellvertretende gewählt werden. Die Verbandssatzung bestimmt die Zahl der Stellvertretenden und die Art der Vertretung.

 

Bemerkungen:

 

- Wählbarkeit: Mitglieder der jeweiligen Vertretungskörperschaft und wählbare Bürger/innen (zu dieser Vertretungskörperschaft)

 

- Vorschlagsrecht:

a) jedes Mitglied der Vertretungskörperschaft

b) Fraktion, wenn Verhältniswahl verlangt

- Wahlverfahren:

a) Meiststimmenverfahren

b) auf Verlangen einer Fraktion Verhältniswahl

 

- Die/der weitere Vertreterer/in wird von der Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit gewählt. Die Wahl muss binnen 80 Tagen nach dem Tag der Gemeinde- und Kreiswahl durchgeführt werden

 

- Bei Verhältniswahl wird die/der ehrenamtliche Bürgermeister/in auf den Wahlvorschlag der Fraktion angerechnet, der sie oder er im Zeitpunkt dieser Wahl angehört

 

 

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Beschlussvorschlag:

 

 

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Anlage/n:

keine