Drucksache - 2018/0133
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Sachverhalt:
Gemäß Verbandssatzung des Schulverbandes Oldenburg-Land gehören der Bürgermeister sowie dessen Stellvertreter/in im Verhinderungsfall kraft Amtes der Verbandsversammlung an. Jede Gemeindevertretung wählt jeweils ein weiteres Mitglied aus ihrer Mitte. Dieses weitere Mitglied hat einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.
Für die Wahl gelten § 46 Abs. 1 GO und § 40 GO entsprechend.
Hiernach stehen zwei Wahlverfahren zu Verfügung, entweder das Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO oder das Verhältniswahlverfahren nach § 40 Abs. 4 GO. Voraussetzung für die Wahl im Verhältniswahlverfahren ist, dass es von einer Fraktion beantragt worden ist.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 2 bis 4 GkZ, § 40 GO,
und zu a) § 5 der Verbandssatzung des Schulverbandes Oldenburg-Land (s. u.)
§ 9 Verbandsversammlung
Bemerkungen:
- Wählbarkeit: Mitglieder der jeweiligen Vertretungskörperschaft und wählbare Bürger/innen (zu dieser Vertretungskörperschaft)
- Vorschlagsrecht:
a) jedes Mitglied der Vertretungskörperschaft
b) Fraktion, wenn Verhältniswahl verlangt
- Wahlverfahren:
a) Meiststimmenverfahren
b) auf Verlangen einer Fraktion Verhältniswahl
- Die/der weitere Vertreterer/in wird von der Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit gewählt. Die Wahl muss binnen 80 Tagen nach dem Tag der Gemeinde- und Kreiswahl durchgeführt werden
- Bei Verhältniswahl wird die/der ehrenamtliche Bürgermeister/in auf den Wahlvorschlag der Fraktion angerechnet, der sie oder er im Zeitpunkt dieser Wahl angehört
Beschlussvorschlag:
Anlage/n:
keine