Drucksache - 2018/0151
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Sachverhalt:
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 2 und 3 AO, § 24 a AO i. V. m. § 40 Abs. 1 - 3 GO
Bemerkungen:
- Wählbarkeit: Mitglieder der Gemeindevertretung
- Vorschlagsrecht
a) jedes Mitglied der Gemeindevertretung
b) weitere Mitglieder: auf Verlangen einer Fraktion gebundenes Vorschlagsrecht der Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Höchstzahlen
c) Stellvertretende: Falls die weiteren Mitglieder nach gebundenem Vorschlagsrecht gewählt werden, erfolgt die Wahl der Stellvertretenden gleichfalls nach gebundenem Vorschlagsrecht; vorschlagsberechtigt ist die Fraktion, die das weitere Mitglied vorgeschlagen hat.
- Die Hauptsatzung des Amtes bestimmt die Anzahl der Stellvertretenden je Mitglied des Amtsausschusses (= eine persönliche Stellvertretung)
- Auch für die / den Bürgermeisterin / Bürgermeister ist eine Stellvertretung zu wählen (nicht automatisch die / der stellvertretende Bürgermeister/in).
Vorschlagsberechtigt für die Wahl der Stellvertretenden ist die Fraktion, der die Bürgermeisterin / der Bürgermeister im Zeitpunkt der Wahl der Stellvertretenden angehört.
Wahlverfahren:
a) Meiststimmenverfahren
b) bei gebundenem Vorschlagsrecht: Mehrheitswahl
Bei Wahl nach gebundenem Vorschlagsrecht kann die vorschlagsberechtigte Fraktion für die Wahlstelle auch ein Mitglied einer anderen Fraktion vorschlagen.
Steht das Vorschlagsrecht gleichstarken Fraktionen gleichzeitig zu, dann erfolgt die Wahl in getrennten Wahlgängen, deren Reihenfolge festzulegen ist (z. B. höhere Stimmenzahl bei der Kommunalwahl oder alphabetische Reihenfolge, auch Losentscheid möglich);
Die/der ehrenamtliche Bürgermeister/in wird auf den Wahlvorschlag der Fraktion angerechnet, der sie oder er im Zeitpunkt dieser Wahl angehört.
Hinweise für den Fall der erfolglosen Wahl der weiteren Mitglieder und Stellvertretenden:
- Die vorschlagsberechtigte Fraktion muss erneut einen Wahlvorschlag unterbreiten (dieselbe oder andere Person).
- Die Wahlvorgänge können in der Sitzung mehrfach wiederholt werden. Falls trotzdem keine Wahl erfolgt, sollte der Tagesordnungspunkt vertagt werden.
Aber: Die weiteren Mitglieder müssen binnen 60 Tagen nach dem Tag der Gemeindewahl gewählt werden.
Beschlussvorschlag:
Anlage/n:
keine