Drucksache - 2018/0153
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Sachverhalt:
Rechtsgrundlage: § 66 GKWO, § 39 GO
§ 66 Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahl
(1) Die Vertretung hat in ihrer ersten Sitzung einen Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) zu wählen, der die Einsprüche gegen die Wahl sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen hat. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter legt hierzu die bei ihr oder ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses vor. Der Wahlprüfungsausschuss macht der Vertretung einen Vorschlag über den von ihr im Wahlprüfungsverfahren zu fassenden Beschluss.
(2) Die Vertretung soll ihre Entscheidung unverzüglich, möglichst bereits in der zweiten Sitzung, treffen. Erstreckt sich die Ungültigkeit der Wahl nur auf einzelne Wahlkreise, ist die Wahl in den übrigen Wahlkreisen für gültig zu erklären. Soweit die Wahl für gültig erklärt wird, ist das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter bekannt gegebene endgültige Ergebnis damit bestätigt.
Bemerkung:
Da die Anzahl der Mitglieder für diesen Ausschuss nicht vorgegeben ist, wird von hier die Wahl von drei Mitgliedern empfohlen, für die Wahl gilt § 39 GO.
Beschlussvorschlag:
In den Wahlprüfungsausschuss gemäß § 66 GKWO werden folgende Gemeindevertreter/innen gewählt:
Anlage/n:
keine