Hinweise zum Grundsteuerbescheidversand 2025
Bei Fragen zu den Grundsteuerbescheiden 2025 beachten Sie bitte die Hinweise und die beigefügten Anlagen.
Der Bescheid ist auch für die Folgejahre gültig bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides.
Die übermittelten Daten des Grundsteuerwertes sowie des Grundsteuermessbetrages beruhen auf Angaben des Finanzamtes Ostholstein gemäß Ihrer steuerlichen Erklärung oder basieren auf einer von dortiger Stelle vorgenommenen Schätzung. Zuständig für Fragen zu den Berechnungsgrundlagen des Grundsteuerbescheides (mit Ausnahme des Hebesatzes) ist also die Bewertungsstelle des Finanzamtes Ostholstein. Die Gemeinde ist an den sogenannten Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden und zur Umsetzung verpflichtet. Fragen zur Höhe Ihres Messbetrages oder dessen Zusammensetzung können daher leider nicht beantwortet werden. Auf der Webseite des Landes:
https://www.schleswig-holstein.de/grundsteuerreform finden Sie jedoch weitergehende Informationen sowie Kontaktmöglichkeiten und können dort auch Rückruftermine zum Grundsteuerwert- oder Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt vereinbaren. Bei Abweichungen des Grundsteuermessbetrages auf diesem Bescheid gegenüber Ihres Bescheides vom Finanzamt Ostholstein (Grundsteuermessbescheid) senden Sie bitte eine Kopie von dem Bescheid per E-Mail an: steueramt@amt-oldenburg-land.de.
Wichtig: Sofern sich (ggf. aufgrund Ihres Einspruchs beim Finanzamt) der Grundsteuermessbetrag nachträglich ändern sollte, ergeht auch automatisch ein neuer Grundsteuerbescheide von der Gemeinde. Sie brauchen in diesen Fällen nichts weiter zu veranlassen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass aufgrund der Reform von einer Vielzahl von zu bearbeitenden Fällen ausgegangen werden muss. Wir werden versuchen Ihr Anliegen schnellstmöglich zu bearbeiten und melden uns unaufgefordert bei Ihnen. Von Eingangsbestätigungen muss jedoch abgesehen werden.
Bei Fragen zu den auf dem Bescheid genannten Forderungen bzw. Zahlungsmöglichkeiten (Überweisung, Lastschriftmandat) wenden Sie sich bitte zuständigkeitshalber an die Amtskasse unter: amtskasse@amt-oldenburg-land.de. Dies betrifft insbesondere auch Fragen rund um die Bankabrufe.
Aufgrund der veränderten Angaben im Zuge der Umsetzung der Reform kann es ggf. nötig sein, ein erneutes Lastschriftmandat einzureichen. Dieses können Sie auf der Internetseite des Amtes Oldenburg-Land www.amt-oldenburg-land.de herunterladen. Bitte übersenden Sie dieses ausschließlich im Original an die zuständige Amtskasse.
Die bisherigen Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 auf Basis des alten Rechts erlassen wurden, werden gesetzlich mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben (§ 266 Abs. 4 Bewertungsgesetz), einer Einzelaufhebung bedarf es nicht.
Viele Eigentümer haben Rechtsmittel gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamtes einlegt. Die Rechtsmittel haben aber gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Die Gemeinde ist an den Bescheid des Finanzamtes gebunden und hat in den meisten Fällen von bereits eingelegten Rechtsmitteln auch keine Kenntnis. Der/die Bürger/in muss die festgesetzte Grundsteuer trotz seiner Einwände zunächst bezahlen. Bitte informieren Sie die zuständige o.g. Steuerabteilung, wenn Sie sich in einem laufenden Einspruchsverfahren beim Finanzamt Ostholstein befinden.
